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AGB

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für den Holzhandel (ALZ)

  1. Geltung

1.1.

Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten –in Ergänzung der Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr (Tegernseer Gebräuche)- die nachstehenden „Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen“ (ALZ).

1.2.

Sind die ALZ einem Kaufmann nicht mit dem Angebot zugegangen oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, bzw. wurde nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, so finden sie Anwendung, wenn er sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen musste.

1.3.

Abweichenden Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, wird hiermit widersprochen. Kollidieren diese ALZ mit anderen Bedingungen, so gelten nicht das Bürgerliche und das Handels- Recht, sondern diese ALZ, es sei denn es handelt sich um zwingende gesetzliche Vorschriften.

  1. Angebote und Kaufabschluss-Bestätigungsschreiben

2.1.

Alle Angebote, dazu gehört auch das Internet, sind freibleibend, es handelt sich lediglich um Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten.

2.2.

Vereinbarungen mit Beauftragten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung. Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bestimmungen enthalten, gilt die des Verkäufers.

2.3.

Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatschen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen darauf schließen lassen, dass

der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist der Verkäufer berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist, vom Käufer Zug-um-Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.

  1. Datenspeicherung

Der Verkäufer ist berechtigt, die personenbezogenen Daten des Käufers zu verwerten und zu speichern.

  1. Lieferung und Gefahrübergang

4.1.

Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort durch den Verkäufer geht die Gefahr auf den Käufer über.

4.2.

Die Nichteinhaltung von Lieferungsterminen und Lieferfristen durch den Verkäufer berechtigt den Käufer zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte erst, wenn er dem Verkäufer eine angemessene, mindestens 14 Tage betragende Nachfrist gesetzt hat. Bei Ware, die erst aus dem Ausland bezogen werden muss, ist der Verkäufer für solche Verzögerungen in  der Ablieferung nicht verantwortlich, die er nicht zu vertreten hat. Unvorhersehbare, unabwendbare, außergewöhnliche Ereignisse wie Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht. Der Verkäufer wird dem Käufer unverzüglich über den Eintritt unterrichten.

  1. Zahlung

5.1.

Wenn nicht anders vereinbart, sind die Waren bei Empfang bar ohne Abzug zu bezahlen. Hierbei ist eine ausgewiesene Frachtkostenpauschale zu beachten.

5.2.

Wechselzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden stets zur zahlungshalber, nicht an zahlungsstatt

hereingenommen. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes kann der Verkäufer Zug-um-Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Barzahlung verlangen.

5.3.

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.

5.4.

Wegen Mängel und sonstiger Beanstandungen darf die Zahlung nur in zulässigem Umfang zurückbehalten werden. Über die Höhe der Zulässigkeit entscheidet im Zweifel ein von einer Industrie- und Handelskammer benannter Sachverständiger. Die Kosten tragen Käufer und Verkäufer zu gleichen Teilen.

5.5.

Bei Lieferung ist eine ausgewiesene Frachtkostenpauschale zu beachten.

  1. Eigenschaften des Holzes

6.1.

Holz ist ein Naturprodukt; seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen.

6.2.

Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur-, und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar.

6.3.

Gegebenenfalls hat der Käufer fachgerechten Rat einzuholen.

  1. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

7.1.

Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen.

Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleiben die §§ 377, 378 HGB unberührt. Im übrigen wird auf die Tegernseer Gebräuche verwiesen.

7.2.

Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. verarbeitet oder eingebaut werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist. Andernfalls entfällt insoweit die Gewährleistung.

7.3.

Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen.

7.4.

Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis, und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, ganz gleich auf wessen Tätigkeit oder Untätigkeit (z.B. Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe) sie beruhen.

7.5.

Die Haftung beschränkt sich in allen Fällen auf den Warenwert. Wir sind nicht zum Ersatz eines wirtschaftlichen Schadens, Schaden an Leben oder Eigentum und derartiges beim Käufer u./o. Dritten, durch die verkaufte Ware verpflichtet.

  1. Eigentumsvorbehalt

8.1.

Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

8.2.

Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wir die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich  zu verwahren.

8.3.

Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit im Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.

8.4.

Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Neben-rechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Absatz 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

8.5.

Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entsehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und  mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 8.3. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

8.6.

Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3 bis 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.

8.7.

Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3-5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis  keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

8.8.

Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

8.9.

Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

8.10.

Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- oder Teilzahlungen) um mehr als 20%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet.

Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.

  1. Bauleistungen

Bei allen Bauleistungen, einschließlich Montage, gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teile B und C) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.

  1. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

10.1.

Gerichtsstand unter Vollkaufleuten ist der Wohnsitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen.

10.2.

Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss jeglicher Kaufrechtsgesetze.

  1. Gültigkeit der Bedingungen

11.1.

Sollte eine oder mehrer Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Soweit in unwirksamen Klauseln ein wirksamer angemessener Teil enthalten ist, soll dieser aufrecht erhalten werden.

11.2.

Die Parteien verpflichten sich schon jetzt eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der weggefallenen Klausel am nächsten kommt.